Allgemeine Geschäftsbedingungen der uniforce Consulting GmbH
Geltungsbereich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte und Vertragsverhältnisse zwischen Geschäftspartnern und der uniforce Consulting GmbH (im Folgenden „uniforce„, uniforce und seinen Geschäftspartnern, gemeinsam „Parteien“ gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („uniforce AGB„). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, jederzeit abrufbar unter www.uniforce.at sowie in allen Geschäftsstellen erhältlich.
1.2. Hat der Geschäftspartner oder potentielle Geschäftspartner uniforce eingeladen oder aufgefordert, ein Angebot für potentielle Leistungen zu erstellen und kommt uniforce dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertragsverhältnisses nach, so gilt, dass bereits durch die Einladung und ausdrückliche oder konkludente Annahme der Einladung durch uniforce der potentielle Geschäftspartner und uniforce ein dem Hauptvertragsverhältnis vorgelagertes Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag„) eingehen, dem ebenfalls die uniforce AGB zu Grunde liegen.
1.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien, somit auch dann, wenn bei einzelnen Rechtsgeschäften darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen oder ihnen gleichkommende Rahmenverträge von Geschäftspartnern sind ungültig, selbst bei Kenntnis sowie auch wenn uniforce ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Um Vertragsinhalt zu werden, müssen derartige Klauseln von uniforce ausdrücklich in Schrift- oder Textform anerkannt werden.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) mit dem Geschäftspartner haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch uniforce maßgebend. Die telekommunikative Übermittlung der betreffenden Erklärungen, insbesondere per E-Mail, ist hierfür ausreichend.
Änderungen
2.1. Änderungen der uniforce AGB werden Geschäftspartnern von uniforce spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Hinweis auf die betroffenen Bestimmungen angeboten.
2.2. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn bei uniforce vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Geschäftspartners einlangt. Darauf wird uniforce den Geschäftspartner im Änderungsangebot hinweisen.
2.3. Das Änderungsangebot ist dem Geschäftspartner mitzuteilen. Darüber hinaus wird uniforce eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der AGB betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen AGB mit Inkrafttreten auf seiner Internetseite (www.uniforce.at) veröffentlichen und diese in Schriftform dem Geschäftspartner auf dessen Verlangen in seinen Geschäftsstellen physisch aushändigen oder postalisch übermitteln. uniforce wird den Geschäftspartner mit der Mitteilung über die angebotene Änderung auf diese Möglichkeiten hinweisen.
2.4. Die Mitteilung nach 2.3. erfolgt grundsätzlich per E-Mail und Post an die letzte vom Geschäftspartner bekannt gegebene E-Mail-Adresse und Anschrift.
2.5. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der AGB hat der Geschäftspartner, der Verbraucher ist, das Recht, seine laufenden Verträge kosten- und fristlos zu kündigen. Darauf wird der Geschäftspartner im Änderungsangebot hingewiesen.
Art und Umfang des Beratungsauftrages, Stellvertretung, Termine
3.1. Alle Beratungsaufträge sind in Schrift- oder Textform zu erteilen. Bis zur Erfüllung dieses Formerfordernisses sind dergleiche Vereinbarungen schwebend unwirksam.
3.2. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich im Rahmen eines Angebotes oder „Projekt-Proposals“ vereinbart. Zeitliche Angaben (Liefer- oder Leistungsfristen) zur Durchführung eines Beratungsauftrages in einem Angebot oder Proposal von uniforce verstehen sich aufgrund der Natur einer Beratung, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, als lediglich annähernd und unverbindlich.
3.3. Verzögert sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen von uniforce aus Gründen, die uniforce nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und uniforce berechtigt vom Vertragsverhältnis zurückzutreten. Desfalls sind nur seitens uniforce bereits erbrachte Leistungen bzw Leistungsteile zu vergüten.
3.4. uniforce ist berechtigt, die obliegenden Aufgaben im Rahmen der mit dem Geschäftspartner geschlossenen Rechtsgeschäfte („Leistungen„) ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch uniforce selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Geschäftspartner.
3.5. Der Geschäftspartner ist verantwortlich für sämtliche Geschäftsführungs- und Vorstandsentscheidungen sowie überhaupt für alle getroffenen unternehmerischen Entscheidungen im Zusammenhang mit und als Konsequenz der von uniforce erbrachten Leistungen, die Nutzung der Ergebnisse dieser Leistungen oder die Umsetzung der Empfehlungen, die in solchen Leistungen enthalten sind, sowie die Entscheidung darüber, inwieweit diese Leistungen für seine Zwecke geeignet sind. uniforce übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die im Zusammenhang den von ihr erbrachten Leistungen getroffen werden. Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse dieser Leistungen ist uniforce nicht verantwortlich.
3.6. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen einzugehen, deren sich uniforce zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Geschäftspartner wird diese Personen insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch uniforce anbietet.
Vollständigkeitserklärung und Verantwortlichkeit für Unvollständigkeiten
4.1. Der Geschäftspartner sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz oder an einer seiner Niederlassungen ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
4.2. Der Geschäftspartner wird uniforce auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
4.3. Der Geschäftspartner sorgt dafür, dass uniforce auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und uniforce von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis erhält, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind („Grundlageninformationen„). Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von uniforce bekannt werden („Neuerungen„).
4.4. Der Geschäftspartner garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Grundlageninformationen und die unverzügliche Bekanntgabe von Neuerungen während der Erbringung von Beratungsleistungen. uniforce wird sich auf die bereitgestellten Informationen verlassen und ist, sofern uniforce nicht etwas Abweichendes vereinbart hat, nicht dafür verantwortlich, deren Richtigkeit zu überprüfen. Für Versäumnisse des Geschäftspartners in Bezug auf Grundlageninformationen und Bekanntgabe von Neuerungen trägt der Geschäftspartner die infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben entstehenden Mehraufwände, sofern Leistungen von uniforce geändert werden müssen, erneut erbracht werden müssen oder verzögert werden.
4.5. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf allfällige Urheber-, Marken- und Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Clearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.
4.6. Der Geschäftspartner sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von uniforce von dieser informiert werden.
Sicherung der Unabhängigkeit
5.1. Die Geschäftspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2. Die Geschäftspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von uniforce zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Geschäftspartners auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
Fortschrittsberichterstattung und Format
6.1. uniforce verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Geschäftspartner Bericht zu erstatten. Dies findet in Form einer oder mehrerer Zwischenpräsentationen der bisherigen Ergebnisse sowie in Form einer Endpräsentation statt. Die Anzahl der Zwischenpräsentationen und eventuelle zusätzliche Berichtsformate sind im Einzelfall zu vereinbaren. In Abwesenheit einer Einzelvereinbarung gilt jedenfalls eine Endpräsentation zu Projektabschluss als vereinbart.
6.2. Die von uniforce, seinen Mitarbeitern und gegebenenfalls beauftragten Dritten erstellte Endpräsentation fungiert als Schlussbericht im PowerPoint Format. Darüberhinausgehende Abschlussdokumente oder zu erstellende Handreichungen, Präsentationen, Zusammenfassungen, Übersichten und ähnliche Dokumente („Deliverables“) werden dem Geschäftspartner nach der Endpräsentation (und damit Abnahme der Leistungen) zu Verfügung gestellt. Welche Deliverables gewünscht sind, ist im Einzelfall zu vereinbaren.
6.3. uniforce ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung (einschränkend beachte Punkt 4). uniforce ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, sofern nichts anderes explizit vereinbart wurde.
Schutz des geistigen Eigentums sowie Konzeptschutz
7.1. Die Urheberrechte an den von uniforce, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei uniforce. Sie dürfen vom Geschäftspartner während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertragsverhältnis umfasste Zwecke verwendet werden. Der Geschäftspartner ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von uniforce zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von uniforce – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
7.2. Der Verstoß des Geschäftspartners gegen diese Bestimmungen berechtigt uniforce zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere solcher auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7.3. Für jede widerrechtliche Nutzung haftet der Geschäftspartner uniforce in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
Gewährleistung
8.1. uniforce ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. uniforce wird den Geschäftspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
8.2. Dieser Anspruch des Geschäftspartners erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
Haftung und Schadenersatz
9.1. Sofern uniforce das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt uniforce diese Ansprüche an den Geschäftspartner ab. Der Geschäftspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.2. Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
9.3. Der Geschäftspartner hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von uniforce zurückzuführen ist.
9.4. Sofern uniforce das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten durch leicht fahrlässiges Verhalten entstehen, tritt uniforce diese Ansprüche an den Geschäftspartner ab. Der Geschäftspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.5. Für Urheberrechts-, Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen durch uniforce betreffend vom Geschäftspartner bereitgestellte Dokumente übernimmt uniforce für leichte Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Geschäftspartner – keine Haftung wegen einer Verletzung derartiger Rechte durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird uniforce wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Geschäftspartner uniforce schad- und klaglos. Der Geschäftspartner hat uniforce sämtliche Nachteile zu ersetzen, die uniforce durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Geschäftspartner stellt uniforce hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
Geheimhaltung, Datenschutz für Dritte, Richtigkeitsgewähr
10.1. uniforce verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Geschäftspartners erhalten werden.
10.2. Weiters verpflichtet sich uniforce, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden oder Zulieferern des Geschäftspartners, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
10.3. uniforce ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen es sich bedient, entbunden. uniforce hat die Schweigepflicht aber vor Tätigkeitsbeginn auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
10.4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Fall gesetzlich vorgeschriebener Aussageverpflichtungen.
10.5. uniforce ist berechtigt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses automatisationsgestützt zu speichern, nutzen, erheben und zu verarbeiten. Der Geschäftspartner leistet uniforce Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und darüberhinausgehender Gesetze, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. Die Geschäftspartner verpflichten sich allenfalls aufgrund der Art der Leistungen erforderliche Zusatzvereinbarungen zu treffen, um den Pflichten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu entsprechen.
Honorar & BAP
11.1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält uniforce ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Geschäftspartner und uniforce. Im Fall eines Auftrags, der eine längere veranschlagte Laufzeit als acht Wochen hat, ist uniforce berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch uniforce fällig und binnen 14 Tagen zahlbar, sofern kein längeres Zahlungsziel angegeben.
11.2. uniforce wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
11.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. werden von uniforce im Rahmen einer Barauslagenpauschale („BAP„) abgerechnet, welche einen prozentuellen Anteil am Gesamtprojektumfang beträgt und im Umfang der nach Abs. 1 bestehenden Akonti (anteilig) verlangt werden kann. Sofern das Projekt einen zeitlichen Umfang von weniger als acht Wochen hat, wird die BAP mit finaler Rechnungslegung seitens uniforce zahlbar. Im Fall der Vereinbarung eines Stundenhonorars bezieht sich der prozentuelle Anteil, nach dem die Höhe der BAP berechnet wird, auf die Kosten einer Beratungsstunde.
11.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Geschäftspartners liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch uniforce, so behält uniforce den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen (im Umfang bisher erbrachter Leistungen). Leistungsposten administrativer Natur sind jedenfalls zur Gänze zu bezahlen, auch wenn deren veranschlagtes Budget noch nicht ausgeschöpft wurde.
11.5. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die uniforce bis zum Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
11.6. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist uniforce nach Aussenden einer Mahnung und nicht zu verzeichnendem Zahlungseingang binnen der Mahnfrist von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11.7. Preisinformationen von uniforce auf Angeboten oder Proposals verstehen sich nur bei expliziter schriftlicher Kennzeichnung als Kostenvoranschläge. Diese sind gegenüber Unternehmern nur hinsichtlich einer bis zu 15 prozentigen Über- oder Unterschreitung verbindlich. Dies verpflichtet sich uniforce auch nochmals separat im Einzelfall kenntlich zu machen.
11.8. Sofern sich gegenüber Unternehmern abzeichnet, dass die tatsächlichen Kosten die von uniforce schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15% übersteigen, wird uniforce den Geschäftspartner auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Geschäftspartner genehmigt, wenn der Unternehmer nicht binnen sieben Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt als vom Geschäftspartner, der Unternehmer ist, von vornherein als genehmigt. uniforce verpflichtet sich auf diese Modalitäten bei Legung eines Kostenvoranschlages hinzuweisen.
Referenz und Kontaktaufnahme zur Qualitätskontrolle und Akquise
12.1. Sofern der Geschäftspartner im Rahmen der Angebotslegung durch uniforce oder bei Angebotsunterzeichnung nicht schriftlich der Referenznennung widerspricht, darf uniforce den Geschäftspartner auf seiner Webseite als Referenzkunden listen und das Logo des Geschäftspartners auf www.uniforce.at abbilden. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Geschäftspartner zur Einräumung der notwenigen Genehmigungen.
12.2. Diese Zustimmung zur Referenzierung als Kunde und Darstellung des Logos kann durch den Geschäftspartner jederzeit schriftlich an legal@uniforce.at oder postalisch widerrufen werden.
12.3. Zur Sicherstellung qualitativ hochwertiger Leistungen sowie zur Erhebung von Feedback stimmt der Geschäftspartner der fernmündlichen und elektronischen Kontaktaufnahme durch die uniforce Qualitätssicherung (insbesondere nach Ende des Vertragsverhältnisses) zu, sofern er dieser nicht im Rahmen der Angebotslegung schriftlich widerspricht. Diese Zustimmung kann jederzeit per E-Mail an legal@uniforce.at oder postalisch wiederrufen werden.
Datenschutz
13.1. Der Geschäftspartner stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson(en), Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Geschäftspartners, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mai-Adresse(n), Bankverbindungen, Kreditorendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Kundenbetreuung sowie für eigenen Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form) sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
13.2. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich per E-Mail an legal@uniforce.at oder postalisch an die in der Fußzeile dieses Dokuments angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
Elektronische Rechnungslegung und Datenübermittlung
14.1. uniforce ist berechtigt, dem Geschäftspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Geschäftspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch uniforce ausdrücklich einverstanden.
14.2. Weiters erklärt sich der Geschäftspartner mit der Übermittlung der Endpräsentation, allfälliger Zwischenpräsentationen und Deliverables, Angeboten und Informationen den Auftrag betreffend sowie allgemeiner Kommunikation in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden. Abweichende Einzelregelungen bedürfen der rückbestätigten Schriftform. Auf schriftliche Anfrage verpflichtet sich uniforce zur Bereitstellung erforderlicher Informationsunterlagen in Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen verwendeter elektronischer Hilfsmittel (Dienste, Serviceprovider, etc.).
Dauer der Vertragsverhältnisse
15.1. Vertragsverhältnisse enden grundsätzlich mit dem Abschluss des jeweilig vereinbarten Projektes und einhergehender Erbringung der Leistungen seitens uniforce.
15.2. Das Vertragsverhältnis kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
(i) wenn ein Geschäftspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt; oder
(ii) wenn ein Geschäftspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
(iii) wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Geschäftspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von uniforce weder Vorauszahlungen leistet noch vor Erbringung von Leistungen von uniforce eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse uniforce bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
Kündigung der Vertragsverhältnisse
16.1. Sollte der Geschäftspartner mit der bisherigen Leistungserbringung unzufrieden sein oder der wirtschaftliche Beweggrund zur Durchführung der Beratung nicht mehr vorliegen, so kann er das einzelne Vertragsverhältnis jederzeit kündigen. Dies stellt ein Unterbleiben der Ausführung nach 11.4 oder 11.5 (je nach Abrechnungsart) dar. Diese Kündigungsoption besteht nicht hinsichtlich der uniforce AGB.
Schlussbestimmungen
17.1. Die Geschäftspartner bestätigen alle Angaben betreffend die Leistungen und das Vertragsverhältnis gewissenhaft und wahrheitsgetreu abzugeben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
17.2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame(n) Bestimmunge(n) ist bzw sind durch eine wirksame Bestimmung, die allen unwirksamen Bestimmungen dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, durch Vereinbarung zwischen den Parteien zu ersetzen.
17.3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des Vertrages sowie sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag, die eine Rechtsfolge auslösen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Schriftformklausel. Die telekommunikative Übermittlung der betreffenden Erklärungen, insbesondere per E-Mail, ist hierfür ausreichend.
17.4. Soweit von diesen AGB Übersetzungen in andere Sprachen erstellt werden, bleibt für die Auslegung der Regelungen ausschließlich die deutsche Fassung die rechtlich maßgebliche.
17.5. Auf die uniforce AGB und alle unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist Wien. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 1030 Wien vereinbart (Gerichtsstand). Der Gerichtsstand gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG.